§ 8 LJagdG – Jagdausübung im befriedeten Bezirk
(zu § 6 BJagdG)
Höfe von Wohngebäuden sowie umfriedete Gärten gehören nach dem deutschen Jagdrecht zu den so bezeichneten befriedeten Bezirken. Dies bedeutet, eine reguläre Jagd auf Wild durch Jagdausübungsberechtigte darf hier nicht stattfinden.
Es besteht allerdings eine Ausnahme:
Laut § 8 des Landesjagdgesetzes Sachsen-Anhalt darf jeder Eigentümer von befriedeten Bezirken unabhängig von jagdrechtlichen Beschränkungen Füchse, Steinmarder, Waschbären, Marderhunde, Minke, Nutria und Kaninchen fangen, töten und für sich behalten.
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist beispielsweise das Aufstellen von Fallen zum Waschbärfang auf dem eigenen (umfriedeten) Grundstück erlaubt.
Zum Einsatz kommen in der Regel Holzkasten- oder Drahtgitterfallen, mit denen die Tiere lebend und unversehrt gefangen werden.
Bevor Sie sich aber mit dem Fallenfang befassen, sollten Sie sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Durch den Fang in der Falle geht das zuvor herrenlose Tier in Ihren Besitz über und Sie sind für dieses Tier voll verantwortlich.
Ein Aussetzen lebend gefangener Tiere der o.g. Arten in die Natur bedarf der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Beim Waschbären werden Genehmigungen aufgrund seiner Ausweisung als invasive Art nach EU-Recht in der Regel nicht erteilt.
Eine Tötung durch Unterlassung (Verhungern/Verdursten in der Falle) oder Ertränken in der Regentonne stellen eklatante Verstöße gegen das Tierschutzrecht dar und werden geahndet.
Um ein Wirbeltier zu töten, bedarf es nach § 4 des Tierschutzgesetzes eines Nachweises über die benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten. Bei Inhabern einer Jagderlaubnis ist dies gegeben.
Überlegen Sie bitte vor dem Aufstellen einer Falle, wie mit dem gefangenem Tier verfahren werden soll. Kontaktieren Sie einen zuständigen Jäger und besprechen Sie mit ihm Ihr Vorhaben.
Immer wieder erreichen uns Anfragen von Bürgern, welche Wildtiere in Lebendfallen gefangen haben und sich über die weitere Vorgehensweise im Unklaren sind.
Um vermeidbares Leid oder Schmerzen der Wildtiere zu verhindern, erklären sich Jäger bereit, die Fallenfänge fachgerecht zu erlegen. Da dies mit der Schusswaffe nur in dem Revier des Jägers stattfinden darf, fallen für den Transport und gegebenenfalls die Entsorgung des Kadavers teils erhebliche Aufwendungen an.
Eine Aufwandsentschädigung vereinbaren Sie direkt mit dem Jäger, der Sie kontaktiert.